Beamtinnen und Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension aus dem öffentlichen Haushalt ihres Dienstherrn. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Pension wird voll besteuert. Für die Höhe des Ruhegehalts sind zwei Faktoren maßgeblich:
- die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge und
- die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Beide Faktoren werden individuell für jeden Beamten errechnet. Als ruhegehaltfähig gelten das letzte Monatseinkommen und die Dienstzeit, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung als Beamtin bzw. Beamter geführt haben. Bestimmte Zeiten wie Vordienst-, Ausbildungs- oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen. Zur Ermittlung des Pensionsanspruchs wird jedes Jahr der Dienstzeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Dienstbezüge multipliziert. (mehr)