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Aktuelle Themen

A K T U E L L

Zukunft der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst in NRW

Nach der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes in NRW 2007 mit weitreichenden Einschränkungen der Mitbestimmungsrechte liegen zahlreiche betriebliche Erfahrungen und juristische Auseinandersetzungen um Strukturen, Freistellungen und Qualität der Beteiligungsrechte vor. Am 09.11.2009 wurde auf der landesweiten Landespersonalrätekonferenz in Düsseldorf folgende Eckpunkte für ein neues LPVG in NRW vorgelegt.

Eckpunkte für ein neues LPVG in NRW
Pressemeldung

Beamtenbeihilfe

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung von Beamtinnen und Beamten (weitere Informationen www.beamten-informationen.de .Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen findet ihre Grundlage in der Beihilfenverordnung. Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spielraum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet. Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Beihilfenverordnung (BVO) in den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Beihilfeverordnung, die Länder orientieren ihre Reglungen aber größtenteils an denen des Bundes.    (mehr) 


Beamtenbesoldung

Tariferhöhungen für die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst gelten nicht automatisch auch für die Beamtinnen und Beamten. Deshalb setzen sich DGB und Gewerkschaften bei den Tarifrunden im öffentlichen Dienst dafür ein, dass das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf Beamtinnen und Beamte übertragen wird. Neben den Grundgehältern gibt es eine Reihe zum Teil sehr komplizierter Zuschlags- und Zulagenregelungen (s.a. www.beamten-informationen.de ).Für besondere Funktionsbereiche gibt es Zulagen, z. B. im Polizeivollzugsdienst oder bei körperlich besonders belastenden Tätigkeiten. Für besondere Verwendungen gibt es Zuschläge, zum Beispiel beim Einsatz im Ausland.   (mehr) 


Laufbahnrecht

Die Laufbahnverordnung (LVO) bildet den rechtlichen Rahmen für die personalpolitischen Entscheidungen der Verwaltung auf der einen und für die Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten der oder des Einzelnen auf der anderen Seite.

Die Novelle des Landesbeamtengesetzes NRW sind zum 1. April 2009 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sind in weiten Teilen am 18.07.2009 in Kraft getreten.    (mehr) 


Beamtenversorgung

Beamtinnen und Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension aus dem öffentlichen Haushalt ihres Dienstherrn. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Pension wird voll besteuert. Für die Höhe des Ruhegehalts sind zwei Faktoren maßgeblich:

  • die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge und
  • die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Beide Faktoren werden individuell für jeden Beamten errechnet. Als ruhegehaltfähig gelten das letzte Monatseinkommen und die Dienstzeit, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung als Beamtin bzw. Beamter geführt haben. Bestimmte Zeiten wie Vordienst-, Ausbildungs- oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen. Zur Ermittlung des Pensionsanspruchs wird jedes Jahr der Dienstzeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Dienstbezüge multipliziert.    (mehr) 


Landesbeamtengesetz (LBG)

Bereits im November hatte das Innenministerium den Entwurf eines neuen Landesbeamtengesetz  (LBG) vorgelegt. Hierbei handelt es sich um eine sog. „techn. Novelle", die ab 01.04.2009 die Erfordernisse des Beamtenstatusgesetzes des Bundes umsetzen soll. Grundlegende Änderungen des LBG sind später im Zuge einer Dienstrechtsreform NRW geplant. (mehr) 


Dienstrecht

Aufgrund der Föderalismusreform sind mittlerweile die Bundesländer für das Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten zuständig (s. DGB-Beamtenmagazin  zur Dienstrechtsreform mit 4-seitigem NRW-Sonderteil).

Zwar ist eine Reform des Dienstrechts in NRW noch nicht erkennbar, dennoch haben sich die DGB-Gewerkschaften auf Positionen und Forderungen verständigt, um den öffentlichen Dienst auf die demografischen Herausforderungen vorzubereiten und den öffentlichen Dienst attraktiv und zukunftsfest zu gestalten.  (mehr) 


Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)

Nachdem das Personalvertretungsrecht für den öffentlichen Dienst in NRW gegen den Widerstand von Gewerkschaften und Personalräten verändert wurde, legt der DGB in seiner landesweiten Personalrätekonferenz am 09.11.2009 Eckpunkte  für ein modernes Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vor.   (mehr) 


Pressemeldungen

Hier finden Sie die aktuellen Pressemeldungen zum Thema Beamtenpolitik.  (mehr)